Insolvenzwarenverkauf

Insolvenzwarenverkauf
In Prospekten, Anschlägen und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sind Hinweise auf die Herkunft von Waren aus einer  Insolvenzmasse verboten, auch wenn sie nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Auf Wortwahl kommt es nicht an, es entscheidet die Verkehrsauffassung. Verboten ist daher „aus Liquidationsmasse“ u.Ä.; das Verbot erfasst auch die Ankündigung von I. nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Verkäufe zur Abwendung der Insolvenz fallen nicht unter das Verbot, sie können allerdings unzulässige  Sonderveranstaltungen sein. Im UWG vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) ist ein Verbot nach § 6 UWG a.F. nicht vorgesehen.

Lexikon der Economics. 2013.

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