- Insolvenzwarenverkauf
- In Prospekten, Anschlägen und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sind Hinweise auf die Herkunft von Waren aus einer ⇡ Insolvenzmasse verboten, auch wenn sie nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Auf Wortwahl kommt es nicht an, es entscheidet die Verkehrsauffassung. Verboten ist daher „aus Liquidationsmasse“ u.Ä.; das Verbot erfasst auch die Ankündigung von I. nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Verkäufe zur Abwendung der Insolvenz fallen nicht unter das Verbot, sie können allerdings unzulässige ⇡ Sonderveranstaltungen sein. Im UWG vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) ist ein Verbot nach § 6 UWG a.F. nicht vorgesehen.
Lexikon der Economics. 2013.